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Gründung mit Grundsicherung/Bürgergeld

 

Wer sich aus dem Bezug von Grundsicherung/Bürgergeld selbstständig macht, erhält weiterhin Grundsicherungsleistungen, falls das Unternehmen nicht sofort den Lebensunterhalt deckt. Gewinne werden anteilig angerechnet. Solange ein Anspruch auf Grundsicherung/Bürgergeld besteht, übernimmt das Jobcenter die Sozialversicherungsbeiträge.


Mögliche Unterstützungen können sein:

  • Einstiegsgeld (ESG) nach §16 b SGB II
    • wird nicht auf Grundsicherung/Bürgergeld angerechnet
    • Dauer und Höhe regional unterschiedlich
  • Eingliederungszuschuss nach § 16c SGB II
    • im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sind zusätzliche Unterstützungen in Form eines Zuschusses oder zinsfreien Darlehens möglich (zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern)


Checkliste: Folgende Voraussetzungen sind für eine Bewilligung erforderlich.

(Sie müssen alle Punkte erfüllen)

  • Gründung muss im Haupterwerb erfolgen (mind. 15h pro Woche)
  • Gewerbeanmeldung oder Steuernummer muss vorliegen
  • Business- und Finanzierungsplan muss vorliegen
  • Tragfähigkeit ist durch eine fachkundige Stelle bestätigt
  • Nachweis der unternehmerischen/fachlichen Eignung liegt vor
  • Hilfebedürftigkeit wird innerhalb von 2 Jahren beendet/stark reduziert

 

Sonderfall: Nebenerwerbsgründungen
Es ist möglich, neben der Arbeitslosigkeit unter 15 Stunden pro Woche eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, z. B. wenn die Voraussetzungen für eine Vollerwerbsgründung noch nicht gegeben sind. Wichtig: Dieses ist der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter formgerecht anzuzeigen.

 

 

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