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Gründung mit Grundsicherung/Bürgergeld
Wer sich aus dem Bezug von Grundsicherung/Bürgergeld selbstständig macht, erhält weiterhin Grundsicherungsleistungen, falls das Unternehmen nicht sofort den Lebensunterhalt deckt. Gewinne werden anteilig angerechnet. Solange ein Anspruch auf Grundsicherung/Bürgergeld besteht, übernimmt das Jobcenter die Sozialversicherungsbeiträge.
Mögliche Unterstützungen können sein:
- Einstiegsgeld (ESG) nach §16 b SGB II
- wird nicht auf Grundsicherung/Bürgergeld angerechnet
- Dauer und Höhe regional unterschiedlich
- Eingliederungszuschuss nach § 16c SGB II
- im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sind zusätzliche Unterstützungen in Form eines Zuschusses oder zinsfreien Darlehens möglich (zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern)
Checkliste: Folgende Voraussetzungen sind für eine Bewilligung erforderlich.
(Sie müssen alle Punkte erfüllen)
- Gründung muss im Haupterwerb erfolgen (mind. 15h pro Woche)
- Gewerbeanmeldung oder Steuernummer muss vorliegen
- Business- und Finanzierungsplan muss vorliegen
- Tragfähigkeit ist durch eine fachkundige Stelle bestätigt
- Nachweis der unternehmerischen/fachlichen Eignung liegt vor
- Hilfebedürftigkeit wird innerhalb von 2 Jahren beendet/stark reduziert
Sonderfall: Nebenerwerbsgründungen
Es ist möglich, neben der Arbeitslosigkeit unter 15 Stunden pro Woche eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, z. B. wenn die Voraussetzungen für eine Vollerwerbsgründung noch nicht gegeben sind. Wichtig: Dieses ist der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter formgerecht anzuzeigen.
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