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Gründung mit Bürgergeld
Wer sich aus dem Bezug von Bürgergeld selbstständig macht, erhält weiterhin Grundsicherungsleistungen, falls das Unternehmen nicht sofort den Lebensunterhalt deckt. Gewinne werden anteilig angerechnet. Solange ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, übernimmt das Jobcenter die Sozialversicherungsbeiträge.
Mögliche Unterstützungen können sein:
- Einstiegsgeld (ESG) nach §16 b SGB II
- wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- Dauer und Höhe regional unterschiedlich
- Eingliederungszuschuss nach § 16c SGB II
- im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sind zusätzliche Unterstützungen in Form eines Zuschusses oder zinsfreien Darlehens möglich (zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern)
Checkliste: Folgende Voraussetzungen sind für eine Bewilligung erforderlich.
(Sie müssen alle Punkte erfüllen)
- Gründung muss im Haupterwerb erfolgen (mind. 15h pro Woche)
- Gewerbeanmeldung oder Steuernummer muss vorliegen
- Business- und Finanzierungsplan muss vorliegen
- Tragfähigkeit ist durch eine fachkundige Stelle bestätigt
- Nachweis der unternehmerischen/fachlichen Eignung liegt vor
- Hilfebedürftigkeit wird innerhalb von 2 Jahren beendet/stark reduziert
Sonderfall: Nebenerwerbsgründungen
Es ist möglich, neben der Arbeitslosigkeit unter 15 Stunden pro Woche eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, z. B. wenn die Voraussetzungen für eine Vollerwerbsgründung noch nicht gegeben sind. Wichtig: Dieses ist der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter formgerecht anzuzeigen.
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