Gründung mit Bürgergeld (bis 31.12.2022 ALG II)

 

Wer sich aus dem Bürgergeld Bezug selbstständig macht, hat grundsätzlich weiter Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, solange mit dem Unternehmen kein ausreichender Lebensunterhalt erwirtschaftet werden kann. Gewinne werden dabei mit dem Bürgergeld anteilig verrechnet. Solange der der Gründer noch ergänzend Bürgergeld erhält, werden auch die Kosten der Sozialversicherung vom Träger der Grundsicherung übernommen.

Die Gewinnermittlung für Selbstständige mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II richtet sich nach der Einkommensanrechnungsverordnung und nicht nach der steuerlichen Gesetzgebung. Siehe Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942)

Darüber hinaus kann das Jobcenter folgende Unterstützungsmöglichkeiten für Existenzgründer/innen zur Verfügung stellen:

 

Einstiegsgeld (ESG) als Zuschuss zum Bürgergeld

wird nicht auf Bürgergeld angerechnet
Dauer und Höhe regional unterschiedlich

  

Eingliederungsleistungen nach § 16c SGB II

  • im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sind zusätzliche Unterstützungen in Form eines Zuschusses (maximal 5.000 Euro) oder ein zinsfreies Darlehen möglich (zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern)

 
Checkliste: Folgende Voraussetzungen sind für eine Bewilligung erforderlich.

(Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen)
 

  •     Gründung muss im Haupterwerb erfolgen
  •     Gewerbeanmeldung muss vorliegen
  •     formgebundener Antrag muss gestellt werden
  •     Vorliegender Businessplan, mit Finanzplan *
  •     Bestätigung der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle *
  •     Nachweis der unternehmerischen Eignung *


* bei diesen Punkten könBEratungs- und Qualifizierungsprojekte wiue das einsAGründungszentrum in Strausberg und die Kammern Hilfe und Unterstützung geben.